Satzung des Ortsverbandes

 

§1 Der Ortsverband

1.1 Der Ortsverband der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN (Bündnis 90/DIE GRÜNEN Nottuln) ist eine basisdemokratische Gruppe, die vor allem anderen für Erhalt und Wiederherstellung einer natürlichen Umwelt, für Frieden und für soziale Gerechtigkeit eintritt.

1.2 Tätigkeitsfeld ist die Gemeinde Nottuln.

1.3 Bündnis 90/Die GRÜNEN Nottuln sind im Kreisverband Coesfeld von Bündnis 90/DIE GRÜNEN organisiert.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Parteimitglied im Ortsverband kann jede Nottulnerin/jeder Nottulner werden, die/der sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt und keiner anderen Partei angehört. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband von Bündnis 90/Die GRÜNEN nicht vereinbar.

2.2 Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dieses schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

2.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.3.1 Ausschluss Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht des Kreisverbandes Coesfeld.

2.3.2 Austritt Der Austritt ist dem Ortsvorstand gegenüber zu erklären. Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nach, gilt dieses als Austritt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

2.4 Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 3 MitarbeiterInnen

3.1 Alle, die die Grundsätze und Ziele der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN vertreten, sind zur Mitarbeit im Ortsverband aufgefordert (MitarbeiterInnen).

3.2 Außer in Satzungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten haben die MitarbeiterInnen das gleiche Stimmrecht wie die Mitglieder.

§ 4 Organe

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.

4.1 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des Ortsverbandes. Sie tritt mindestens jährlich zusammen. Wahlen oder Satzungsänderungen sind nur dann zulässig, wenn alle Mitglieder spätestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden. In Fällen begründeter Dringlichkeit kann mit verkürzter Frist eingeladen werden. Zu einer Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragt.

4.2 Wahl- und Beschlussverfahren Bei Wahlen wird geheim abgestimmt, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Bedingung im ersten Wahlgang nicht erfüllt, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der TeilnehmerInnen der Mitgliederversammlung wird geheim abgestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes verlangt (s. 6.1.)

4.3 Ortsvorstand Der Ortsvorstand vertritt den Ortsverband nach außen und regelt die organisatorischen Belange des Ortsverbandes. Im Vorstand müssen Männer und Frauen soweit möglich gleich vertreten sein. Der Ortsvorstand hat normalerweise drei bis fünf Mitglieder: zwei SprecherIinnen, die/den KassiererIn sowie bis zu zwei BeisitzerInnen. Im Notfall besteht der Vorstand minimal aus einem Mitglied, das dann alle Aufgaben des Vorstandes auf sich vereint. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren (neu: 25.1. 2010) gewählt. Solange es nicht gelingt, einen neuen Vorstand zu wählen, bleibt der alte Vorstand kommissarisch im Amt. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann die Öffentlichkeit auf Mitglieder des Ortsverbandes beschränkt werden.

§ 5 Mindestparität

Alle auf Ortsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Im übrigen gilt das Frauenstatut.

§ 6 Auflösung des Ortsverbandes

6.1 Der Ortsverband ist aufgelöst, wenn zwei Drittel oder mehr der Mitglieder das beschließen oder wenn länger als zwölf Monate kein arbeitsfähiger Vorstand besteht.

6.2 Im Falle der Auflösung fließt das Vermögen des Ortsverbandes dem Kreisverband von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Coesfeld zu.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung am 17. Mai 2004 in Kraft.

 

Beitragsordnung
von Bündnis 90/Die Grünen Nottuln

1. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Falls kein Mitglied widerspricht, tritt die Beitragsfestsetzung zwei Wochen nach Mitteilung in Kraft. Bei Widerspruch beschließt die Ortsversammlung. Die Höhe der monatlichen Beiträge sollte 1% des Nettoeinkommens betragen, mindestens aber 13 €. In begründeten Ausnahmefällen sind Sonderregelungen möglich.

2. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich, in der Regel monatlich, durch Dauerauftrag oder Abbuchungsauftrag zu begleichen.

3. Bei Nichtzahlung erfolgt umgehend eine Mahnung mit Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen. Wird der Beitrag auch nach einer zweiten Mahnung mit einer weiteren Nachfrist von einer Woche nicht entrichtet, gilt das als Austritt nach 2.3.2 der Ortssatzung.

4. In begründeten Einzelfällen kann der Kassierer/ die Kassiererin Beiträge stunden oder erlassen.

5. Die Beitragsordnung tritt direkt nach Beschluss am 17. Mai 2004 in Kraft.